Modernisierungskosten von der Steuer absetzen

Bisher waren kleinere Arbeiten von Handwerken – zum Beispiel das Streichen von Türen oder tapezieren der Wände – steuerlich abziehbar. Dies gilt bisher jedoch nicht für größere Vorhaben, die im Zuge einer Modernisierung durchgeführt wurden. Wer also beispielsweise alte Fenster austauschen lassen wollte, konnte die entstandenen Kosten nicht steuerlich geltend machen.

Seit dem Jahre 2006 hat sich die Gesetzeslage jedoch geändert. Gerade die Arbeitskosten für Handwerker rund um Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten werden berücksichtigt. Dabei geht es jedoch nur um die reinen Arbeitskosten, die für den Handwerker anfallen. Aufwendungen für Materialkosten oder aber anderweitige Gebühren können nach wie vor nicht steuerlich geltendgemacht werden.

Die Fakten zum steuerlichen Vorteil

Bis zum Jahre 2006 gingen Finanzbehörden davon aus, dass nur Erhaltungskosten steuerlich begünstigt sind. Die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen fielen aus dem Raster und wurden nicht beachtet. Doch der Bundesfinanzhof hat sich diesbezüglich gegen eine solche Regelung entschieden. Das Urteil besagt, dass alle Baumaßnahmen in einem Haushalt auch steuerlich begünstigt werden. Jährlich können Haushalte nun 20 Prozent dieser Kosten ansetzen. Die maximale Summe darf jedoch höchstens 1200 Euro betragen. Abziehbar sind reine Arbeitskosten, Materialien müssen weiterhin in Eigenleistung erbracht werden. Die Höchstsumme der Arbeitsstunden darf sich dabei auf 6000 Euro belaufen. Mit dem neuen Urteil können auch größere Bauvorhaben steuerliche Vorteile bringen. Beispielsweise sind die Kosten für die Modernisierung der Fenster nun bis zu dem genannten Höchstsatz von der Steuer abziehbar – was durchaus eine Entlastung mit sich bringen kann.

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